Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung bei Hitze und Extremwetter
Regelkonformes Klimarisiko-Management in der Veranstaltungstechnik
1. VERANTWORTUNGSMATRIX: Wer sorgt für wen bei Klimarisiken?
In der Veranstaltungstechnik überschneiden sich baurechtliche Verkehrssicherungspflichten und autonomer sowie staatlicher Arbeitsschutz1, 9, 10. Für die thermische und witterungsbedingte Sicherheit gilt folgende klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten1, 2, 9, 10:
Zuständigkeit: Er trägt die alleinige und unübertragbare Fach- und Fürsorgeverantwortung für seine eigene Crew (Techniker, Rigger, Hands)1, 9.
Kernpflichten:
- Durchführung und Dokumentation der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung für seine Mitarbeiter1, 9.
- Sicherstellung des physiologischen Schutzes vor Ort (z. B. Bereitstellung von Getränken, Durchsetzung von Entwöhnungs- und Entwärmungsphasen, Bereitstellung witterungsgeeigneter Kleidung oder PSA)2, 5, 9.
- Durchführung und Dokumentation der veranstaltungsspezifischen Sicherheitsunterweisung vor Arbeitsbeginn1, 9, 10.
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Zuständigkeit: Er ist verantwortlich für den sichere Zustand der Versammlungsstätte, der baulichen Anlagen sowie der ortsfesten Infrastruktur2.
Kernpflichten:
- Innenräume: Gewährleistung einer „gesundheitlich zuträglichen Raumtemperatur“ gemäß Arbeitsstättenrecht (z. B. durch lüftungstechnische Anlagen oder baulichen sommerlichen Wärmeschutz)2, 5.
- Außenbereiche / Gelände: Bereitstellung sicherer Schnittstellen. Er muss bauliche oder technische Schutzeinrichtungen gegen Absturz bei wetterbedingter Rutschgefahr vorhalten und den Nutzern veranstaltungsstättenspezifische Hinweise bereitstellen2, 4. Er behält stets die unübertragbare baurechtliche Betreiberverantwortung (§ 38 MVStättVO)10, 11.
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Zuständigkeit: Er bildet das wirtschaftliche und organisatorische Dach der Produktion und trägt die unternehmerische Gesamtverantwortung1, 9.
Kernpflichten:
- Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen: Koordination der Gewerke bei räumlicher oder zeitlicher Nähe (z. B. wenn schwerer Bühnenbau in praller Sonne auf Asphalt stattfindet und nachfolgende Gewerke gefährdet)1, 9.
- Einsatz von Koordinatoren: Verpflichtung zur Einsetzung eines fachkundigen Arbeitsschutzkoordinators mit expliziter Weisungsbefugnis1, 9, 12.
- Publikums- & Infrastrukturschutz: Verantwortung für das übergeordnete Wettermanagement (z. B. Abstimmung mit dem Sanitätswachdienst bzgl. Hitze-Einsatzspitzen, Überwachung von Wettermessstationen)9, 11, 14.
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2. DAS DYNAMISCHE PLANUNGSPRINZIP: Der PDCA-Zyklus in der Event-Praxis
Da Großveranstaltungen, Festivals und Stadionkonzerte oft eine Vorlaufzeit von über zwei Jahren besitzen, greifen starre zeitliche Fristen in der Praxis zu kurz12, 15. Zudem müssen Sicherheitskonzepte und baurechtliche Vorprüfungen oft weit im Vorfeld eingereicht werden12, 15. Aus diesem Grund wird das thermische und witterungsbedingte Risiko-Management als fortlaufender, dynamischer Prozess verstanden, der sich im PDCA-Zyklus (Plan-Do-Check-Act) gemäß ASR V3 abbilden lässt1, 2, 9:
PLAN (Planen)
Bereits in der frühen Konzeptionsphase (oft Jahre vor der Durchführung) erfolgt die grundlegende Risikoanalyse1, 9, 12. Hier werden der Veranstaltungszeitraum und die Location-Voraussetzungen mit den geplanten Prozessen abgeglichen2, 11. Es werden Schutzziele definiert, die Machbarkeit geprüft und behördliche Rahmenbedingungen eingeholt9, 12, 15.
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DO (Umsetzen)
In der erweiterten Planungsphase werden veranstaltungsspezifische Vorbesichtigungen mit Arbeitsschutzexperten (Sifa) durchgeführt, um Infrastrukturen real zu prüfen2, 4, 11. Verträge und Organigramme werden finalisiert und die Fach- und Aufsichtsverantwortung für den Hitzeschutz wird schriftlich auf die Gewerkeleiter übertragen1, 9, 15.
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CHECK (Prüfen & Überwachen)
Während der Aufbau- und Durchführungsphase verschiebt sich der Fokus auf die Echtzeit-Überwachung9, 11, 14. Durch kontinuierliche Wetterbeobachtung (Wetterwarnungen, Regenradar) und Vor-Ort-Messungen (Anemometer auf Bühnenhöhe) wird permanent geprüft, ob die realen Bedingungen den Planungsannahmen entsprechen9, 11, 14.
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ACT (Anpassen & Reagieren)
Der wichtigste Schritt in der Veranstaltungstechnik, um auf Wechselwirkungen zu reagieren1, 9, 11. Eine übergreifende Entscheidung hat fast immer massive, unvorhergesehene Auswirkungen auf andere Gewerke1, 9. Praxisbeispiel: Wird der Aufbau einer LED-Wand wegen Verzögerungen in die pralle Mittagssonne verlegt, entsteht plötzlich extreme Hitzearbeit3, 7. Der PDCA-Zyklus zwingt dazu, diese Situation sofort neu zu bewerten und die Schutzmaßnahmen augenblicklich anzupassen1, 9, 11.
3. RECHENBEISPIEL: Ermittlung der Beurteilungstemperatur im Freien
(Basierend auf der ASTA-Hitze-Empfehlung der BAuA)6
Die reine Lufttemperatur im Schatten reicht zur Bewertung der tatsächlichen Belastung auf einer Veranstaltungsbaustelle im Freien nicht aus6. Nach dem mathematischen Berechnungsmodell der ASTA-Hitze-Empfehlung wird die Beurteilungstemperatur ($T_{beur}$) ermittelt, indem spezifische Korrekturwerte addiert werden6:
Lösung: T_beur = T_luft + ΔT_Schwere + ΔT_Bekleidung + ΔT_Strahlung + ΔT_Feuchte + ΔT_Wind6
Praxis-Szenario: Open-Air-Bühnenbau im Hochsommer
Tätigkeit: Rigger und Bühnenbauer montieren schwere Lichttraversen und LED-Wände auf einer unbeschatteten Asphaltfläche4, 6.
Angenommene Werte vor Ort: Lufttemperatur am Arbeitsplatz: $30^{\circ}C$; relative Luftfeuchtigkeit: 45%; Windstärke: Beaufort 1 (nahezu windstill)6.
Ermittlung der Lufttemperatur-Korrekturwerte:
- Arbeitsschwere ($\Delta T_{Schwere}$): Schwere Hand-/Arm-, Bein- und Rumpfarbeit im Gehen und Stehen -> Korrekturwert: $+4^{\circ}C$6, 7.
- Bekleidung und Ausrüstung ($\Delta T_{Bekleidung}$): Wasserdampfdurchlässige Warn-/Schutzkleidung zuzüglich PSA gegen Absturz -> Korrekturwert: $+4^{\circ}C$6, 7.
- Sonnenstrahlung ($\Delta T_{Strahlung}$): Wolkenlos und Arbeit in praller Sonne auf reflektierendem Untergrund -> Korrekturwert: $+5^{\circ}C$4, 6.
- Luftfeuchte ($\Delta T_{Feuchte}$): Bei $30^{\circ}C$ liegt die Schwülegrenze bei $>=44\%$ relativer Feuchte6. Mit vorliegenden 45% ist die Schwülegrenze überschritten; die Abkühlung des Körpers durch Schweißverdunstung is erheblich eingeschränkt -> Korrekturwert: $+3^{\circ}C$6.
- Windstärke ($\Delta T_{Wind}$): Windstille bis leichte Luftbewegung bietet keine regulatorische Abkühlung -> Korrekturwert: +/- 0°C6.
Berechnung:
T_beur = 30°C + 4°C + 4°C + 5°C + 3°C + 0°C = 46°C6
Arbeitsmedizinische Einstufung & Rechtsfolgen: Da die Beurteilungstemperatur weit über $35^{\circ}C$ (Hitze-Stufe 4) liegt, ist die Arbeit zwingend als Hitzearbeit einzustufen3, 7. Die Expositionsdauer muss zeitlich streng begrenzt werden1, 9. Der Arbeitgeber hat für die betroffene Crew zwingend eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge (gemäß ArbMedVV/AMR 13.1) vor Aufnahme der Tätigkeiten zu veranlassen3, 7.
4. LEITFADEN ZUR ERSTELLUNG DER PRE-EVENT-GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
(Modul: Thermische Belastungen & Arbeitsorganisation)6, 12
WICHTIGER ANWENDUNGSHINWEIS (DISCLAIMER): Bei der nachfolgenden Matrix handelt es sich um ein exemplarisches Fallbeispiel zur Veranschaulichung der Methodik1, 9. Eine Gefährdungsbeurteilung darf niemals als statisches Dokument oder ungeprüfte Kopiervorlage genutzt werden1, 9. Sie muss gemäß den gesetzlichen Prozessschritten der ASR V3 stets individuell an die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort angepasst und kontinuierlich fortschrieben werden1, 9.
Schritt 1: Beschreibung des Ziel-Arbeitssystems (Präventive Parameter)
Vor der Risikobewertung werden die veranstaltungsspezifischen Belastungsgrößen im GBU-Kopf prognostiziert6:
• Klimabereich: Outdoor (ungeschützte Asphalt-/Szenenfläche)4, 6.
• Voraussichtliche Arbeitsschwere: Schwere Hand-, Bein- und Rumpfarbeit im Gehen und Stehen (Rigging, Podestbau)7, 13.
• Bekleidungssituation: Pflicht zum Tragen von PSA g. A. (Auffanggurt), Helm und Sicherheitsschuhen S39, 11.
Schritt 2: GBU-Matrix (Exemplarischer Auszug)
| Nr. |
Gefährdungsfaktor |
Risiko (ohne Maßnahmen) |
Technische Maßnahmen (T) |
Organisatorische Maßnahmen (O) |
Personenbezogene Maßnahmen (P) |
Wirksamkeitskontrolle (Pre-Event-Freigabe) |
| 1 |
Extreme thermische Belastung (Hitze) |
ROT6 |
Errichtung temporärer, UV-absorbierender Großbeschattungen (z. B. Pavillons, Sonnensegel) über Montageplätzen2, 4. Einsatz mobiler Luftduschen oder Ventilatoren in exponierten Technikbereichen (z. B. Dimmercity, FOH)2, 5. |
Zeitliche Verlagerung: Verschiebung körperlich schwerer Lastarbeiten in die kühlen Morgenstunden (06:00-10:00 Uhr)9, 12. Jobrotationen: Taktung der Entwärmungsphasen in klimatisierten Backstage-Containern (z. B. 15 Min. Abkühlung nach 45 Min. Arbeit ab T_beur >= 30°C)5, 6. |
Verpflichtung des Veranstalters zur kostenlosen Bereitstellung von Mineralwasser/Elektrolytgetränken ab T_luft >= 26°C (Orientierung: 100-150 ml alle 15-30 Min.)2, 5. Tragen luft- und wasserdampfdurchlässiger Kleidung9, 11. |
Die Reißleine vor Ort: Die Wirksamkeitskontrolle erfolgt unmittelbar vor Arbeitsbeginn durch die aufsichtsführende Bühnen- und Studiofachkraft10. Gemäß § 15 Abs. 3 DGUV Vorschrift 17 darf mit den Arbeiten erst begonnen werden, nachdem der Aufsichtsführende die Szenenfläche überprüft und explizit freigegeben hat10. Fehlen vereinbarte Schutzmittel (z. B. Getränke oder Beschattungen), wird die Freigabe verweigert - es greift ein automatisiertes Arbeitsverbot9, 10. Verantwortlich: N.N. (Gewerkeleiter) Termin: Vor Aufbaubeginn9, 10. |
| 2 |
Natürliche UV-Strahlung |
GELB8 |
Nutzung von Arbeitsmitteln mit UV-Glastönung (z. B. geschlossene, klimatisierte Kabinen bei LKW-Hubarbeitsbühnen oder Telekranen)11. |
Begrenzung der direkten Aufenthaltszeiten in praller Sonne während der solaren Höchststände (11:00-15:00 Uhr)8, 12. |
Verpflichtendes Tragen von Kopfbedeckungen mit Ohren- und Nackenschutz (z. B. Helmeinsatz)9, 11. Ausgabe von Sonnenschutzmitteln mit hohem Lichtschutzfaktor (LSF >= 30, UV-A-Schutz, schweißfest)8, 9. Bereitstellung von UV-Schutzbrillen nach DIN EN 1729, 11. |
Ausgabe und Tragepflicht durch den Sicherheitsbeauftragten vor Ort9. |
5. RECHTSSICHERES QUELLEN- UND REGELWERKVERZEICHNIS
Bei Verhandlungen mit Betreibern, Behörden oder Versicherungsgebern dient diese Hierarchie als rechtssichere Argumentationsbasis:
Staatliches Recht (Gesetze & Verordnungen)
- ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz): § 5 (Beurteilung der Arbeitsbedingungen); § 8 (Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber)1.
- ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung): Anhang Punkt 3.5 (Raumtemperatur); Anhang Punkt 5.1 (Arbeitsplätze im Freien)2.
- ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge): Anhang Teil 3 Abs. 1 Nr. 1 (Pflichtvorsorge bei extremer Hitzebelastung)3.
Technisches Regelwerk (Mit rechtlicher Vermutungswirkung)
- ASR A5.1 (Arbeitsplätze im Freien): Konkretisiert die Schutzpflichten für Arbeitsplätze im Freien bezüglich solarer UV-Strahlung, Windkräften, Niederschlag sowie Gewitter und Blitzschlag (Ausgabe August 2025)4.
- ASR A3.5 (Raumtemperatur): Regelt das verbindliche Stufenmodell für Innenräume (Maßnahmen ab 26°C, Pflichtmaßnahmen ab 30°C, Nutzungsverbot ohne Kühlung/Lockerung ab 35°C)5.
- Empfehlung des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA): „Beurteilung der Gefährdungen durch Hitze und Maßnahmen an Arbeitsplätzen in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen im Freien“6.
- AMR 13.1 (Arbeitsmedizinische Regel): Präzisiert die Definitionen und Belastungsfaktoren (Klima, Bekleidung, Arbeitsschwere) für extreme Hitzearbeit7.
- AMR 13.3 (Arbeitsmedizinische Regel): Kriterien zur Gewährleistung einer Angebotsvorsorge bei intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr pro Tag8.
Autonomes Satzungsrecht (Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften)
- DGUV Vorschrift 1 (§ 23): Pflicht zur Bereitstellung von Maßnahmen, Organisation oder PSA bei Unfall- und Gesundheitsgefahren durch das Wettergeschehen9.
- DGUV Vorschrift 17: § 15 (Leitung und Aufsicht); § 27 Abs. 3 (Wärmestrahlung); § 29 / § 30 (Vorbeugender Brandschutz und Ausstattung)10.
- DGUV Regel 115-002: Branchenspezifische Zusammenstellung und Erläuterung aller Präventionsmaßnahmen im veranstaltungstechnischen Betrieb11.
- DGUV Information 215-310: Strukturierter Leitfaden zur praktischen Umsetzung der Unternehmensorganisation und Durchführung von Produktionen12.
Branchenstandards der Interessengemeinschaft Veranstaltungswirtschaft (IGVW)
- igvw SQO2 (Veranstaltungsrigging): Regelungen zu Arbeitsverfahren in der Höhe und dem Schutz vor herabfallenden Gegenständen bei widrigen Witterungsbedingungen13.
- igvw SQP5 (Aufstellung und Betrieb nicht ortsfester Bühnen): Fokus auf meteorologische Überwachung vor Ort und detaillierte Aktionspläne zur vorübergehenden Einstellung des Betriebs bei Unwettern14.
- igvw SQO9 (Arbeitsschutzorganisation): Leitfaden für den Aufbau funktionierender Schutz- und Koordinationsstrukturen direkt auf Projekt- und Eventebene15.